Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Wormser Carneval Club 74 e.V". Er ist eingetragen beim Amtsgericht Worms. Sitz des Vereins ist Worms.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege des karnevalistischen Brauchtums und die Wahrung der karnevalistischen Tradition in Worms und Umgebung. Daneben stellt sich der Verein die Aufgabe, das backfischfestliche Geschehen in Worms zu unterstützen. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und hat keinerlei Gewinnstreben. Erzielte Überschüsse sind ausschließlich dem Zweck des Vereins zu widmen. Die Verfolgung von Einzelinteressen ist ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des darauf folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, durch Tod, durch Streichung oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Jugendliche können die Mitgliedschaft nur durch die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erwerben. Die Mitgliedschaft gilt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Eine Austrittserklärung kann nur zum Quartalsende erfolgen. Sie muss schriftlich dem Vorstand zugehen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder bei groben Verstößen gegen die Satzung, gegen das Vereinsinteresse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die sachlichen Gründe des Ausschließungsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung der Mitgliederversammlung frei, die über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 5 a Streichung aus der Mitgliederliste

Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn diese länger als 3 Monate nach schriftlicher Aufforderung mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sofern diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Körperschaftliche Mitglieder werden durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen durch Rat und Tat zu unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschläge des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.

§ 7 Beitrag

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beiträge werden jährlich zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
    1. Einberufung Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie soll innerhalb des 1. Vierteljahres nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb des 2. Kalendervierteljahres stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher öffentlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten und Rechnung zu legen.
    2. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens 5 Tage vorher schriftlich bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden.
    3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
      aa. Genehmigung des Jahresberichtes
      bb. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
      cc. Wahl des Vorstandes u. der Kassenprüfer
      dd. Beschlussfassung über Anträge
      ee. Festsetzung der Beiträge
      ff. Beschlussfassung über Änderung der Satzung. Jedes Mitglied ist antrags- und stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorsitzenden. Über den Ablauf jeder Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden, der die Versammlung leitete, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch dann durchzuführen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragen.
    5. Abstimmung
      Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Zu den Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand
    Der Vorstand wird gebildet aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. den 7 Beisitzern

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so wird bis zur nächsten Vorstandswahl ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte durch den Vorstand beauftragt. Für die Führung der Vereinsgeschäfte gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 9 Gesetzliche Vertreter

Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

§ 10 Fastnachtliches Geschehen

Der Vorstand ernennt den Sitzungspräsidenten mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Sitzungspräsident ist für die Gestaltung und die Durchführung des fastnachtlichen Geschehens verantwortlich. Falls dieser nicht dem Vorstand angehört, wird ihm für die Dauer seiner Berufung Beratungs- und Stimmrecht im Vorstand eingeräumt, jedoch nur insoweit, als Beschlüsse über das fastnachtliche Geschehen gefasst werden. Gegen Beschlüsse des Sitzungspräsidenten kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Einspruch erheben, weiterhin kann der Vorstand den Sitzungspräsidenten mit einfacher Stimmenmehrheit abwählen. Gegen die Nichtberufung in den Großen Rat bzw. den Elferrat steht einem Mitglied ein Einspruchsrecht nicht zu; ebenso können in diesem Falle keine finanziellen Ansprüche oder Vergütungen früherer Aufwendungen geltend gemacht werden.

§ 11 Backfischfestliches Geschehen

(gestrichen)

§ 12 Kassenwesen

Der Schatzmeister (Kassierer) hat der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich eine Abrechnung über den Stand des Vereinsvermögens vorzulegen. Zur Prüfung des Kassenführung wählt die ordentliche Mitgliederversammlung für 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer, die nicht Angehörige der Vorstände sein dürfen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn bei der Abstimmung mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue, innerhalb von 10 Tagen mit gleicher Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie muss innerhalb von 3 Monaten stattfinden. Der Beschluss des Vereins erfordert die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins der Stadtverwaltung Worms übergeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB.

Beiträge

Jahresbeiträge  
Erwachsene € 36,-
Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler & Studenten € 18,-

 

Schüler und Studenten benötigen einen entsprechenden Schul- bzw. Studiennachweis.
Satzung §4: Eine Austrittserklärung kann nur zum Quartalsende erfolgen. Sie muss schriftlich dem Vorstand zugehen.

Bitte benachrichtigen Sie unseren Schatzmeister bei Wohnungswechsel oder bei Änderung der Bankverbindung. Dazu können Sie unser Kontaktformular nutzen.

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